Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen meiner Kunden. Falls Sie zu Ihrer Fragen keine Antwort auf dieser Seite finden, senden Sie mir eine E-Mail unter Stefan.Bauereiss(at)t-online.de
 
Was sind eigentlich die  Aufgaben eines Schornsteinfegers ?
 
Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des  Umweltschutzes und der Energieeinsparung, hat der Staat bestimmt,  welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch-  und  Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen oder Ãhnliche Einrichtungen  in welchen Zeiträumen durch einen zugelassenen Schornsteinfeger, gereinigt und /  oder überprüft werden müssen.
 
Die Erfüllung dieser Aufgaben  im staatlichen Auftrag führen dazu, dass Mängel an bestehenden und an neu errichteten bzw. geänderten Feuerungsanlagen aufgedeckt und bei Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxidkonzentration  nachgewiesen und abgestellt wurden.
 
 
 
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Was wird bei einer Feuerstättenschau gemacht und wie oft wird diese durchgeführt ?
 
Die Feuerstättenschau ist ein wesentlicher Beitrag zum vorbeugenden Brandschutz.
Feuerungsanlagen unterliegen selbstverständlich auch einem gewissen Verschleiß, z.B.  durch hohe thermische Belastungen oder Korrosion. Zur Feuerstättenschau  werden, anders als die Bezeichnung vermuten läßt, alle Teile von  bestehenden Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Ofenrohr, Schornstein,  Verbrennungsluftversorgung) in Augenschein genommen, um festzustellen,  ob die Feuerungsanlage noch betriebs- und brandsicher ist. Mängel, die  die Betriebs- und Brandsicherheit beeinträchtigen können, werden dem  Eigentümer bzw. Betreiber mitgeteilt.
Weiterhin werden die Daten aller Feuerstätten registriert, damit der  bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Anforderungen entsprechend 1.BImSchV vom 22.03.2010 Überprüfen kann. Falls Ihre Feuerstätten die  Anforderungen an CO oder Staubemissionen nicht erfüllen, erhalten Sie  rechtzeitig Bescheid und Vorschläge zur Umrüstung der Feuerstätte.
 
Übersicht über wesentliche Prüfpunkte:
 
- Brandschutzabstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen
- Dichtheit der Ofenrohre und Abgasanlagen
- technischer Zustand der Feuerstätte
- zusätzliche Einrichtungen, wie nichtbrennbare Vorlagen vor Feuerungsöffnungen
- Aufstellraum, Verbrennungsluftversorgung und Brennstoffversorgung
- Sicherheitseinrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten
- Aktualisierung der Gebühren bzw. Preise und der erforderlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten
- Kontrolle des Typenschildes ( Baujahr, CE-Zeichen, Staubwerte, CO-Werte, Wirkungsgrad, Leistung usw.)
 
Über die Feuerstättenschau erhalten Sie eine Bescheinigung und  gegebenenfalls eine Mängelmitteilung. An Hand der nun registrierten  Daten erhalten Sie zusätzlich einen Feuerstättenbescheid. Entsprechend Schornsteinfegerhandwerksgesetz muß die Feuerstättenschau zweimal in 7 Jahren durchgeführt werden. Die Gebühren für die FSS werden entsprechend Bundes- Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben.
 
 
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Was habe ich als Privatperson von den Leistungen meines Schornsteinfegers  ?
 
Kurz und knapp gesagt :
- Brandverhütung
- Sicherheit
- Umweltschutz
- Energieeinsparung und damit Kosteneinsparung !
 
Durch die regelmäßige  Kontrolle und Reinigung Ihrer Feuerungsanlage  (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück und Feuerstätte) mit Hilfe von modernsten Mess- und Prüfgeräten sorgt der Schornsteinfeger für  die rechtzeitige  Erkennung von möglichen Brandgefahren und zeigt Ihnen  Möglichkeiten  auf, Ihre Feuerungsanlage sicherer zu machen. Ist Ihre  Heizungsanlage optimal eingestellt, vermeiden sie unnötige Kosten und  entlasten  die Umwelt durch minimalen Verbrauch von Brennstoffen. Die  ständige, regelmäßige Aus- und Fortbildung qualifizieren ihn zu einem Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperten
 
Ein hoher Standard wird bundesweit durch eine unabhängige  Kontrollinstitution mit dem Qualtiäts- und Umweltzertifikat nach DIN EN  ISO 9001 und DIN EN ISO 14001  bestätigt !
 
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Warum kehrt mein Schornsteinfeger meinen Schornstein, obwohl technisch  neuwertige und moderne Feuerstätten doch keinen Ruß mehr produzieren ?
 
Bei Schornsteinen, an welchen Feuerstätten für feste Brennstoffe angeschlossen sind, dient das Kehren hauptsächlich zu  dem Zweck der Rußentfernung und damit der Verringerung der Gefahr eines Schornsteinbrandes. Bei Feuerstätten für Öl, Gas oder Pellets wird bei ordnungsgemäßer Funktion kaum noch Ruß produziert. Dort ist es aber erforderlich, den freien  Schornsteinquerschnitt zu kontrollieren, da bereits geringe Abweichungen vom Soll-Zustand zu gefährlichen  Funktionsstörungen der  Feuerstätte führen können.
 
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Wofür bezahle ich eine Grundgebühr (Grundwert) ?
 
Der Grundwert je Gebäude ist der Teil der Arbeitsleistung des Schornsteinfegers, der  unabhängig von der Anzahl und Höhe der Abgasanlage anfällt. Er soll die  Vorgabezeit je Gebäude abdecken, enthällt nicht das Überprüfen oder  Kehren. Der Grundwert fällt bei jedem Kehr- und  Überprüfungstermin einmal an für: Fahrtzeiten, Arbeitsgeräte aus dem  Fahrzeug nehmen, Weg zum Gebäude, Wege im Gebäude, Umrüsten der  Kehrgeräte, Kundengespräch, Arbeitsgeräte ins Fahrzeug laden.
Ebenfalls müssen Bürozeiten für die Arbeitsplanung,  Terminverwaltung,  Anmeldungen, Mängelverwaltung, Ergänzung aller Haus- und Messdateien  etc. finanziert werden.
 
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Kann ich einen angekündigten Besuch meines Schornsteinfegers kostenfrei umbestellen?
 
Um Ihnen ein Höchstmaß an Entscheidungsfreiheit zu bieten, wird der Besuch des Schornsteinfegers  z.B. für eine Überwachungsmessung rechtzeitig vorher schriftlich angekündigt.
Falls Ihnen dieser Termin nicht zusagt, können Sie mit Ihrem Schornsteinfeger kostenfrei einen neuen Termin abstimmen. Aber bitte rechtzeitig, möglichst umgehend nach Erhalt der Anmeldung, denn falls Ihr Schornsteinfeger schon an dem abgestimmten Tag unterwegs ist, verursacht eine Terminabsage unnötige Kosten.
 
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Wer legt die Preise bzw. Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten fest ?
 
Die Tätigkeiten des Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und die dazu  erforderlichen Zeiteinheiten  (Arbeitswerte), werden bundesweit  einheitlich durch die Bundes- Kehr-und Überprüfungsordnung festgelegt. Der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, für Arbeiten laut Bundes-KÜO, diese Arbeitswerte anzurechnen.
Für freie Schornsteinfegertätigkeiten, wie Kehr- oder Meßarbeiten,  Sonderarbeiten o.ä. im Auftrag des Kunden, darf der Schornsteinfeger den Preis selbst ermitteln und anbieten. Wir benutzen dazu weiterhin das bewährte System der Arbeitswerte.
 
 
 
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Kann ich mein Ofenrohr oder meinen Schornstein selbst kehren ?
 
Ofenrohre von Heizungen und Öfen, welche sich gut sichtbar in Wohnungen befinden, müssen sogar von Ihnen selbst gereinigt werden. Natürlich können Sie uns dazu auch gern beauftragen ! Die Rohre ( Verbindungsstücke ) von  Feststoffheizungen in anderen Räumen und alle Schornsteine und  Abgasleitungen müssen jedoch vom Schornsteinfeger überprüft und  gereinigt werden. Nur so ist eine regelmäßige Kontrolle garantiert. Der Schornsteinfeger erkennt dadurch Funktionsstörungen oder Mängel an der  Feuerungsanlage. Er kann beurteilen, wie oft eine Reinigung erforderlich ist. Dadurch wird die Brandgefahr verringert und Schäden oder  Funktionsstörungen werden weitestgehend verhindert. Die  Verbindungsstücke von Feststoffheizungen müssen genauso oft gereinigt  werden, wie der dazu gehörende Schornstein. Ein Schornsteinbrand  entsteht oft im Verbindungsstück, da sich dort heiße bzw. noch  brennende Verbrennungsrückstä¤nde ablagern.
 
Es ist deshalb wichtig, dass Sie Ihre Feuerungsanlagen regelmäßig und  angemessen oft durch den Schornsteinfeger prüfen und reinigen lassen !
In den letzten Jahren hat die Anzahl der Schornsteinbrände und  Schornsteinverstopfungen zugenommen, da man der falschen Meinung ist,  wenig zu heizen und deshalb wenig kehren lassen zu müssen... aber durch den Einsatz von ungeeigneten Brennstoffen oder bei unsachgemäßer  Bedienung der Feuerstätte, können sich auch in kurzer Zeit enorme Mengen Ruß in der Feuerungsanlage absetzen.
 
An dieser Stelle zu sparen kann große materielle Schäden nach sich ziehen und eine Gefahr für Leben und Gesundheit sein !
 
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Muß ich mich selbst um einen Schornsteinfeger und die Einhaltung der Termine kümmern ?
 
JA , denn die Pflicht der Schornsteinkehrungen und Messungen besteht weiterhin. Allerdings dürfen Sie sich selbst einen Schornsteinfeger suchen, welcher die Arbeiten durchführt. Was sie dabei beachten müssen, finden Sie in den Hinweisen Ihres Feuerstättenbescheides.
Wenn Sie mit unserer Arbeit zufrieden sind, läuft alles weiter, wie bisher. Wir sorgen für die Einhaltung der Termine und melden uns rechtzeitig an. Sie brauchen sich um nichts kümmern !
 
Fall Sie uns noch nicht beauftragt haben, finden Sie hier die Vorlage zum Ausdrucken !
 
Legen Sie dem Auftrag den Feuerstättenbescheid Ihres Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei. In diesem sind die nötigen Arbeiten aufgeführt und die Termine der Durchführung genannt. Nach jeder durchgeführten Tätigkeit ist eine Bestätigung  darüber mit geeigneten Formblättern an Ihren Bevollmächtigten  Bezirksschornsteinfeger zu senden. Falls Sie eine  Frist verpassen, wird eine Ersatzvornahme€ durch das Landratsamt  gefordert. Da diese dann gesondert erfolgen muss, entstehen Ihnen  zusätzliche Kosten.
 
Die hoheitlichen Tätigkeiten, wie Genehmigungen, Abnahmen oder  Feuerstättenschauen, müssen allerdings weiterhin von Ihrem  bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden !
 
Ich würde mich freuen, wenn Sie unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Die Gebührenordnung für nichthoheitliche Arbeiten gibt es ab 2013 nicht mehr. Die Preise werden durch uns selbst kalkuliert.
 
Hier können Sie prüfen, ob Ihr Schornsteinfeger, der seine Leistungen anbietet, hierzu berechtigt ist
 
 
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Warum bekomme ich einen Feuerstättenbescheid ?
 
Durch die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit wird für den Eigentümer die Möglichkeit geschaffen, die Durchführung der Kehr,- Mess- oder  Überprüfungsarbeiten einem zugelassenem Schornsteinfeger  seiner Wahl zu übertragen. Damit für den Eigentümer klar ersichtlich ist, wann er  welche Tätigkeiten beauftragen muss, wurde der Feuerstättenbescheid vom  Gesetzgeber geschaffen (Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz). An Hand des Feuerstättenbescheides erkennt der Eigentümer, welche der  Regelungen aus den gesetzlichen Verordnungen für die Arbeiten an seiner  Feuerungsanlagen zutreffen.
 
Nach jeder Feuerstättenschau und teilweise auch nach Veränderungen an Feuerungsanlagen muss ein  neuer Feuerstättenbescheid ausgestellt werden. Ebenfalls ist ein neuer  Bescheid zu erstellen, wenn sich Nutzerverhalten bzw. die  Nutzungshäufigkeit von Feuerstätten ändert. Der bevollmächtigte  Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, bei diesen Anlässen den  Feuerstättenbescheid auszustellen.
 
Für die Ausstellung des Feuerstättenbescheides gelten strenge Anforderungen des Verwaltungsrechts. Sie haben die Möglichkeit, dem Feuerstättenbescheid zu widersprechen.  Bewahren Sie bitte den Feuerstättenbescheid sorgfältig auf, denn Sie  benötigen ihn, um einen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl mit der  Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Die Kosten für den  Feuerstättenbescheid betragen einheitlich entsprechend Bundes-KÜO 12,50 Euro für bis zu 3 Feuerungsanlagen und je weiterer  Feuerungsanlage zusätzlich 2,50 EUR je Bescheid, zuzüglich den Kosten der Feuerstättenschau.
 
Sofern Sie uns mit der Durchführung der Arbeit beauftragt haben und Sie mit unserer Arbeit zufrieden sind, werden wir diese natürlich auch weiterhin termingerecht vornehmen und Sie brauchen sich um nichts kümmern! Falls Sie uns noch beauftragen möchten, finden Sie hier die Vorlage zum Ausdrucken !
 
 
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Wie lange darf ich meinen alten Festbrennstoff-Heizkessel noch betreiben ?

Seit dem 22.03.2010 gilt die neue Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV). Darin ist festgelegt, ab welchem Zeitpunkt welche Heizung zu überprüfen ist,  sowie die Art der Überprüfung (Messung) und deren Häufigkeit.  Festbrennstoffkessel über 15 KW sind weiterhin aller 2 Jahre meßpflichtig, Kessel bis 15 KW erst nach Ablauf einer Übergangsfrist.
Feststoffkessel unter 15 KW sind bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von der Messung befreit. Die Frist richtet sich nach dem Baujahr des  Kessels.
 
Zusammengefasst heißt das:
 
Feststoffkessel über 15 KW meßpflichtig und wiederkehrend aller zwei Jahre
 
alle anderen Feststoffkessel
Baujahr bis Ende 1994  - meßpflichtig ab 2015
Baujahr bis Ende 2004  - meßpflichtig ab 2019
Baujahr bis 21.03.2010 - meßpflichtig ab 2025
Baujahr ab 22.03.2010  - meßpflichtig sofort ( ab 4 KW Leistung)
 
 
 
 
 
 
Sollten Sie sich für die Erneuerung der Heizungsanlage entscheiden, setzen Sie  sich bitte mit Ihrem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in  Verbindung. Beim Neubau der Heizung sind noch weitere Vorschriften zu  beachten, wie die Installation eines Pufferspeichers,  Querschnittsanpassung des Schornsteines, geänderte Ableitbedingungen  u.a.m.
 
 
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Schornsteinfegermeister ---- Stefan Bauereiß ---- 02748 Bernstadt

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